Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist die Grundidee der GmbH — und sie funktioniert zuverlässig, solange das Unternehmen wirtschaftlich gesund ist. In der Krise wird das anders. Hier gibt es mehrere Einfallstore, durch die der Geschäftsführer persönlich haftet. Wer sie kennt, kann sie vermeiden. Wer sie nicht kennt, sieht sich nach Verfahrenseröffnung unerwartet mit Ansprüchen konfrontiert.

Dimension 1 — Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Die schärfste Haftungsnorm. Wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, muss der Geschäftsführer binnen drei bzw. sechs Wochen Insolvenzantrag stellen.

Die Fristen im Detail

Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): 3 Wochen ab Eintritt. Die Frist ist eine Höchstfrist — nicht ausschöpfen, wenn keine Sanierungsaussichten bestehen.

Bei Überschuldung (§ 19 InsO): 6 Wochen ab Eintritt. Gleiche Logik: Höchstfrist, nicht Ausnutzungsfrist.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): keine Pflicht — nur Antragsrecht.

Was Insolvenzverschleppung konkret bedeutet

Die Uhr tickt ab Eintritt, nicht ab Entdeckung. Das ist der gefährlichste Aspekt. Wer erst durch den Jahresabschluss auf die Überschuldung aufmerksam wird, hat die Sechs-Wochen-Frist oft schon zwei oder drei Monate überschritten — ohne es zu wissen. Die Schuldfähigkeit wird dann anhand der Frage beurteilt, ob der Geschäftsführer hätte wissen müssen, dass die Krise eingetreten ist.

Dimension 2 — Zahlungsverbot nach § 15b InsO

Seit dem SanInsFoG 2021 gibt es eine einheitliche Regelung (früher verstreut in § 64 GmbHG, § 92 AktG). § 15b InsO sagt: Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich unzulässig — außer sie sind für den Geschäftsbetrieb im ordnungsgemäßen Lauf notwendig.

Welche Zahlungen nach Insolvenzreife erlaubt sind

Welche Zahlungen kritisch sind

Die Haftung ist persönlich: Der Geschäftsführer haftet dem Unternehmen (und damit letztlich der Insolvenzmasse) für jede unzulässige Zahlung in voller Höhe. Einzelne Euro-Beträge summieren sich schnell zu sechsstelligen Ansprüchen.

"Nach Insolvenzreife ist jede Zahlung, die nicht zwingend operativ notwendig ist, ein potenzielles Haftungsrisiko."

Dimension 3 — Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB)

Die am meisten unterschätzte Haftungsnorm. Wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung nicht abführt, obwohl sie vom Lohn einbehalten wurden, ist das nach § 266a StGB strafbar. Die Norm ist als Vermögensdelikt ausgestaltet — vergleichbar mit Unterschlagung.

Der entscheidende Unterschied

Bei Löhnen an Mitarbeiter darf man bei Zahlungsunfähigkeit kürzen oder nicht zahlen (mit arbeitsrechtlichen Folgen, aber strafrechtlich neutral). Bei Arbeitnehmer-Anteilen zur SV ist das anders: Wer einmal die Bruttolöhne abgerechnet hat, hat die SV-Anteile treuhänderisch einbehalten. Diese Beträge müssen abgeführt werden — auch wenn das Geld knapp ist.

Die typische Falle: Der Geschäftsführer zahlt Löhne weiter (richtig) und stundet die SV-Beiträge (falsch). Die Krankenkassen sind die Gläubiger, die am schnellsten vollstrecken — und im Insolvenzfall melden sie oft als erste den Antrag. Gleichzeitig läuft das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer.

Was der Geschäftsführer tun kann

  1. Vor Insolvenzreife: Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse aktiv verhandeln. Das ist möglich und üblich.
  2. Bei Insolvenzreife: Sofort Insolvenzantrag stellen. Nach Antragstellung greift § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV — kein weiteres Straftatbestandsrisiko.
  3. Nie: Löhne kürzen und SV weiter voll einbehalten, aber nicht abführen. Das verschärft die Haftung.

Dimension 4 — Steuerhaftung nach § 69 AO

Die vierte Haftungsdimension betrifft die Steuerpflichten des Unternehmens. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig bestimmte Steuern nicht rechtzeitig abführt.

Welche Steuern besonders kritisch sind

Der Grundsatz der anteiligen Tilgung

Wichtig: Das Finanzamt muss im Verhältnis zu anderen Gläubigern anteilig bedient werden. Wer in der Krise 80 Prozent der Lieferanten bedient und nur 20 Prozent der Steuern zahlt, verletzt diesen Grundsatz. Das Finanzamt ist nicht Alpha-Gläubiger, aber auch nicht Stiefkind.

Die vier Dimensionen in der Kombination

DimensionNormStrafrechtlich?Zivilrechtlich?
Insolvenzverschleppung§ 15a InsOJa (§ 15a Abs. 4)Ja (ggü. Neu-Gläubigern)
Zahlungsverbot§ 15b InsONeinJa (ggü. Masse)
SV-Beiträge§ 266a StGBJaJa (ggü. Krankenkassen)
Steuerhaftung§ 69 AOGgf. SteuerhinterziehungJa (ggü. Finanzamt)

Was Geschäftsführer konkret tun sollten

Vor der Krise

  1. D&O-Versicherung abschließen mit ausreichender Deckungssumme (mindestens 1-2 Millionen Euro, je nach Unternehmensgröße)
  2. Quartalsweise Krisenprüfung — Eigenkapitalquote, Liquiditätsplan, Zahlungsverhalten
  3. Protokoll führen über wichtige Entscheidungen im Vorfeld schwieriger Zeiten (Gesellschafterversammlungen, Dokumentation von Sanierungsmaßnahmen)

In der beginnenden Krise

  1. Externe Einschätzung einholen — Krisen-Schnellcheck oder Sanierungsgutachten. Das allein ist bereits Haftungsentlastung.
  2. Fortbestehensprognose erstellen lassen, wenn das Eigenkapital zu kippen droht
  3. Sozialversicherung vorrangig bedienen — notfalls auch vor Lieferanten

Bei Insolvenzreife

  1. Sofort juristische Beratung einholen — Fachanwalt für Insolvenzrecht, idealerweise mit BWL-Partner (wie uns) für die wirtschaftliche Seite
  2. StaRUG oder Schutzschirm prüfen, bevor die Uhr der Antragspflicht voll tickt
  3. Jede Zahlung dokumentieren — Grund, Empfänger, Notwendigkeit für den Geschäftsbetrieb

Die D&O-Versicherung als erste Verteidigungslinie

Eine Directors-and-Officers-Versicherung deckt Haftungsansprüche ab, die aus der organschaftlichen Tätigkeit entstehen — auch in der Insolvenz. Wichtig: Die Police muss vor Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen sein, die Police muss Nachdeckung für Altfälle enthalten, und sie muss die häufigsten Insolvenz-Ausschlüsse nicht enthalten. Lassen Sie Ihre Police vom Fachmann prüfen.

Die drei nächsten Schritte

  1. Prüfen Sie Ihre D&O-Versicherung. Deckungssumme ausreichend? Nachdeckung vorhanden? Insolvenz-Ausschlüsse? Zur Not neue Police vor der Krise abschließen.
  2. Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen. Jedes Protokoll einer Gesellschafterversammlung, jede externe Einschätzung, jeder Sanierungsversuch — alles, was zeigt, dass Sie gewissenhaft gehandelt haben, entlastet später.
  3. Bei unklarer Lage: externe Beratung. Schon der Krisen-Schnellcheck (890 €) liefert eine schriftliche Einschätzung, die später als Dokumentation dienen kann. Das ist nicht nur praktisch nützlich — es ist haftungsentlastend.

Weiterlesen