Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie um und füllt eine Lücke, die zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Insolvenz klaffte. Für die richtige Unternehmenssituation ist das StaRUG das mit Abstand effektivste Sanierungsinstrument — und wird dennoch von den meisten Beratern weder empfohlen noch beherrscht.

Was StaRUG kann — und was nicht

Das StaRUG erlaubt es einem Unternehmen, einen Restrukturierungsplan gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen — ohne den formalen Insolvenzprozess. Das ist der entscheidende Vorteil: Ein einzelner querschießender Gläubiger (z. B. eine Bank, die eine Stundung verweigert) kann überstimmt werden, wenn die Mehrheit der betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt.

Gleichzeitig bleibt das Verfahren weitgehend vertraulich. Es gibt keinen öffentlichen Insolvenzantrag, keine Pressemitteilung. Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten bekommen — je nach Ausgestaltung — nicht einmal mit, dass ein Restrukturierungsverfahren läuft. Das ist ein Wert, der sich nicht in Euro ausdrücken lässt.

Die wichtigste Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Das StaRUG setzt an der drohenden Zahlungsunfähigkeit an — nicht an der bereits eingetretenen. Der Prognosezeitraum beträgt 24 Monate. Wer bereits zahlungsunfähig ist (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), kommt grundsätzlich ins Insolvenzverfahren — nicht ins StaRUG.

Das heißt: Das StaRUG ist ein präventives Instrument. Der richtige Zeitpunkt ist dann, wenn der 24-Monats-Liquiditätsplan eine Lücke zeigt — nicht erst, wenn das Konto leer ist.

Die Instrumente des StaRUG im Überblick

Der Restrukturierungsplan

Das Kernstück. Der Plan beschreibt: die finanzielle Ausgangslage, die Ursachen der Krise, die geplanten Sanierungsmaßnahmen und deren finanzielle Wirkung. Wird mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der Gläubigergruppen beschlossen (75 Prozent nach Forderungshöhe pro Gruppe). Gerichtliche Bestätigung möglich, aber nicht immer erforderlich.

Die Stabilisierungsanordnung

Eine gerichtliche Anordnung, die dem Unternehmen für bis zu drei Monate (verlängerbar auf bis zu acht Monate) Schutz vor Einzelzwangsvollstreckung gewährt. Das schafft den Handlungsraum, den es braucht, um den Plan zu verhandeln und umzusetzen.

Die Vertragsbeendigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können belastende Dauerschuldverhältnisse (z. B. teurer Leasingvertrag, ungünstige Bezugsverpflichtung) im Rahmen des Restrukturierungsplans beendet oder angepasst werden.

Der Restrukturierungsbeauftragte

In bestimmten Konstellationen — etwa bei gerichtlicher Bestätigung des Plans oder bei Stabilisierungsanordnung — bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten. Dieser überwacht das Verfahren, mischt sich aber nicht in die operative Führung ein. Die Geschäftsführung bleibt voll handlungsfähig.

Was das StaRUG vom Insolvenzplan (ESUG) unterscheidet

MerkmalStaRUGInsolvenzplan (ESUG)
EröffnungsgrundDrohende ZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
ÖffentlichkeitGrundsätzlich nicht öffentlichÖffentliches Verfahren
Eingriff in ArbeitsverhältnisseNicht möglichMöglich (§ 125, 126 InsO)
Betroffene GläubigerNur die im Plan benannten GruppenAlle Insolvenzgläubiger
InsolvenzgeldNicht verfügbarVerfügbar (Liquiditätseffekt)
StigmaMinimalÖffentlich, medial
"Das StaRUG ist das Verfahren, das die meisten Unternehmer zu spät kennenlernen. Wer drei Monate früher weiß, dass es existiert, spart oft Millionen."

Was ein StaRUG-Plan inhaltlich enthalten muss

Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind denen eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6 sehr ähnlich:

Der Ablauf eines StaRUG-Verfahrens — 8 typische Phasen

  1. Prüfung der Voraussetzungen: Ist drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben? Noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
  2. Anzeige beim Restrukturierungsgericht (optional, aber häufig sinnvoll, um den Schutz des Verfahrens zu aktivieren).
  3. Erstellung des Restrukturierungsplans (Beratung, oft mit externer Expertise).
  4. Verhandlungen mit den betroffenen Gläubigern — meist Banken, manchmal Lieferanten oder Anleihegläubiger.
  5. Planabstimmung in Gläubigergruppen.
  6. Gerichtliche Bestätigung des Plans (falls einzelne Gruppen ablehnen und ein Cross-Class-Cramdown nötig ist).
  7. Umsetzung der im Plan vereinbarten Maßnahmen.
  8. Beendigung des Verfahrens nach Umsetzung.

Die typischen Fallen: Wer mit einem StaRUG zu spät kommt, ist schon in der Zahlungsunfähigkeit — und kann das Verfahren nicht mehr wählen. Wer zu früh kommt, ohne belastbare Planrechnung, riskiert, dass die Gläubiger nicht mitziehen. Die richtige Begleitung entscheidet über Erfolg und Misserfolg.

Wie KoCon StaRUG-Verfahren begleitet

Zertifizierte Fachqualifikation

Stefan Kolb ist Zertifizierter ESUG-/StaRUG-Berater (DIAI). Die Zertifizierung wurde im November 2024 nach einem 38-stündigen Fortbildungslehrgang des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht erworben. Die Teilnahmebescheinigung steht als PDF zum Download bereit.