Drei Insolvenzgründe kennt die Insolvenzordnung: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Für KMU-Inhaber und Geschäftsführer ist der Unterschied zwischen den drei Gründen lebenswichtig — im wörtlichen Sinne. Denn bei § 17 und § 19 besteht Antragspflicht. Bei § 18 besteht ein Antragsrecht. Und genau dieses Recht eröffnet die Tür zu den effektivsten Sanierungsinstrumenten.

Was drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO bedeutet

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend ist das Wort voraussichtlich: Der Zustand ist noch nicht eingetreten — er wird aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines bestimmten Prognosezeitraums eintreten.

Der 24-Monats-Prognosezeitraum

Seit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) von 2021 beträgt der Prognosezeitraum für § 18 InsO grundsätzlich 24 Monate. Damit unterscheidet er sich vom Prognosezeitraum der Überschuldung (§ 19 InsO: 12 Monate). Der längere Zeitraum bei § 18 ist bewusst gesetzt — er gibt dem Unternehmen den nötigen Vorlauf, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, bevor die Zahlungsunfähigkeit real wird.

Der Unterschied zu § 17 und § 19 InsO

Kriterium§ 17 Zahlungsunfähigkeit§ 18 Drohend§ 19 Überschuldung
ZeitperspektiveGegenwart (bereits eingetreten)Zukunft (24 Monate)Zukunft (12 Monate)
Antragspflicht?Ja (§ 15a InsO)Nein — AntragsrechtJa (§ 15a InsO)
StaRUG möglich?NeinJaNein (grundsätzlich)
Schutzschirmverfahren möglich?NeinJaJa
Eigenverwaltung möglich?JaJaJa
Relevant fürAlle RechtsformenAlle RechtsformenNur juristische Personen (GmbH, AG)

Warum § 18 InsO so wichtig ist

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der einzige Insolvenzgrund, bei dem der Unternehmer die zeitliche Kontrolle behält. Bei § 17 und § 19 läuft die 3-Wochen-Frist der Antragspflicht — ein Versäumen ist strafbar (Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO).

Bei § 18 dagegen kann der Unternehmer den Antrag stellen — muss es aber nicht. Dieses Antragsrecht öffnet zwei Türen:

Tür 1 — Das StaRUG-Verfahren

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) ist seit 2021 verfügbar. Es erlaubt die Restrukturierung eines Unternehmens außerhalb der Insolvenz mit Mehrheitsbindung gegenüber Gläubigern — aber nur, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Wer bereits zahlungsunfähig ist, kann kein StaRUG mehr einleiten.

Das StaRUG ist in vielen Fällen das wirksamste Sanierungsinstrument, weil es:

Tür 2 — Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Auch das Schutzschirmverfahren setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus — nicht die bereits eingetretene. Wer die Schwelle zu § 17 bereits überschritten hat, kann nur noch die Eigenverwaltung nach § 270b InsO wählen, die strenger ist und den Zugang zum Insolvenzgeld zwar erhält, aber schneller unter Beobachtung steht.

Das Schutzschirmverfahren gewährt drei Monate Schonfrist, während derer das Unternehmen unter dem Schutz der Insolvenz einen Sanierungsplan erarbeiten kann — mit voller Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers und mit Zugang zum Insolvenzgeld.

"Wer erst ab § 17 InsO aufwacht, kommt in den Straßenkampf der Regelinsolvenz. Wer § 18 InsO rechtzeitig erkennt, kommt in die Chefetage der Sanierung."

Die Prüfung in der Praxis

Was Sie tatsächlich prüfen müssen

Für den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit braucht es eine integrierte Finanzplanung über 24 Monate. Typische Bestandteile:

Stolperfalle: Wer sein Unternehmen für „noch nicht in Gefahr" hält und die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit verschleppt, läuft Gefahr, irgendwann die Schwelle zu § 17 InsO zu überschreiten — und dann stehen ihm die Sanierungsinstrumente StaRUG und Schutzschirm nicht mehr offen. Die zeitliche Differenz zwischen „drohend" und „eingetreten" ist oft nur eine Frage von Wochen.

Typische Auslöser für eine § 18-Prüfung

Wann sollten Sie die Prüfung aktiv in Auftrag geben? Praxisnahe Anhaltspunkte:

Die Haftungsdimension

Ein oft übersehener Aspekt: Auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit trifft die Geschäftsführung bereits eine Pflicht zu erhöhter Sorgfalt. § 1 StaRUG formuliert explizit eine Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagement-Pflicht für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen. Wer offensichtliche Signale ignoriert, riskiert Haftung auch vor der formalen Zahlungsunfähigkeit.

Außerdem relevant bei GmbHs: § 49 Abs. 3 GmbHG — wenn die Hälfte des Stammkapitals durch Verluste aufgezehrt ist, muss der Geschäftsführer zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen. Versäumnis führt zur persönlichen Haftung.

Die drei nächsten Schritte

  1. Liquiditätsplanung auf 24 Monate erstellen. Einfacher Einstieg: Unser Liquiditätsplaner 13 Wochen für die kurze Frist, dann Erweiterung auf 24 Monate mit Excel.
  2. Bestandsaufnahme durch externe Augen. Der KoCon-Krisen-Schnellcheck (890 €) liefert binnen 48 Stunden eine strukturierte Einschätzung, ob § 18 InsO bereits vorliegt.
  3. Strategische Entscheidung treffen. Wenn § 18 bejaht wird: StaRUG oder Schutzschirm? Das ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen, die ein Unternehmer treffen kann. Das StaRUG-Erstgespräch mit schriftlicher Einschätzung (2.400 €) gibt die Antwort.

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