Ein Insolvenzantrag ist kein moralisches Versagen. Er ist — wenn er richtig vorbereitet und geführt wird — oft der einzige Weg, ein lebensfähiges Unternehmen oder seine Arbeitsplätze zu retten. Die Insolvenzordnung bietet mehr Gestaltungsmöglichkeiten als viele denken. Entscheidend ist, den richtigen Weg zu wählen — und das mit einem Berater, der das Handwerk kennt.

Die drei Insolvenzgründe

Das deutsche Insolvenzrecht kennt drei gesetzliche Eröffnungsgründe. Für die GmbH-Geschäftsführung ist entscheidend zu wissen, welcher Grund wann vorliegt — denn davon hängt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ab.

§ 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit

Der zentrale Eröffnungsgrund. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Der Bundesgerichtshof konkretisiert: Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es eine Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten aufweist, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.

Indiz der Zahlungseinstellung: Wer regelmäßig Wechsel zurückgehen lässt, Löhne nicht oder verspätet zahlt oder Sozialabgaben schuldig bleibt, hat die Zahlungen im Rechtssinne eingestellt — und gilt als zahlungsunfähig.

§ 18 InsO — Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der prognostische Grund. Das Unternehmen ist noch zahlungsfähig, wird aber innerhalb der nächsten 24 Monate voraussichtlich zahlungsunfähig werden. Kein Antragspflicht — aber Antragsrecht. Bei diesem Grund öffnet sich das StaRUG-Verfahren und das Schutzschirmverfahren.

§ 19 InsO — Überschuldung

Nur bei juristischen Personen (GmbH, AG) und ihnen gleichgestellten Gesellschaften relevant (z. B. GmbH & Co. KG). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist über die nächsten 12 Monate überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose).

Der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff

Erst wird die Fortbestehensprognose erstellt: Ist die Durchfinanzierung für 12 Monate gesichert? Wenn ja, keine Überschuldung — auch wenn die Bilanz rechnerisch negativ ist. Wenn nein, wird ein Überschuldungsstatus erstellt mit Liquidationswerten. Ergibt der einen negativen Wert, liegt Überschuldung vor.

§ 15a InsO — die Antragspflicht und was sie für Sie bedeutet

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die GmbH-Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen (bei Überschuldung sechs Wochen, pandemiebedingte Sonderregeln beachten) einen Insolvenzantrag stellen. Versäumt sie das, drohen:

Jede Stunde zählt. Wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wahrscheinlich ist, gehört die Prüfung in die Hand eines Spezialisten — sofort. Nicht erst nächste Woche. Die 3-Wochen-Frist ist scharf, und sie läuft unabhängig davon, ob Sie sich Rat holen oder nicht.

Die drei Wege durch die Insolvenz

Regelinsolvenz

Der Standardfall. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verfügungsbefugnis. Die Geschäftsführung arbeitet unter seiner Aufsicht. Ziel: Bestmögliche Verwertung der Masse zugunsten der Gläubiger. Sanierung durch Fortführung, Übertragung (übertragende Sanierung) oder Abwicklung.

Insolvenzplanverfahren

Im Unterschied zum Regelverfahren wird die Sanierung durch einen Insolvenzplan geregelt. Der Plan kann tief in die Kapitalstruktur eingreifen (Kapitalschnitt, Debt-Equity-Swap), Verträge anpassen, Gläubigerforderungen kürzen und das Unternehmen ohne Rechtsformwechsel fortführen.

ESUG: Eigenverwaltung / Schutzschirm

Die Geschäftsführung bleibt handlungsfähig. Siehe unsere ausführliche Darstellung: ESUG & Eigenverwaltung.

Gläubigergruppen — wer bekommt was

In der Insolvenz werden Gläubiger nicht gleich behandelt. Die Insolvenzordnung unterscheidet fünf Kategorien, die rangmäßig gereiht sind:

RangGläubigergruppeBehandlung
1AussonderungsberechtigteBekommen ihr Eigentum zurück (EV, Leasing)
2AbsonderungsberechtigteBevorzugte Befriedigung aus Sicherheiten (Banken mit Sicherungsübereignung, Grundschuld)
3Massegläubiger (§§ 53-55 InsO)Werden vorab voll befriedigt (Verfahrenskosten, laufende Löhne nach Eröffnung)
4Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO)Anmeldung zur Tabelle, quotale Befriedigung
5Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO)Erhalten nur bei vollständiger Befriedigung aller vorrangigen Gruppen etwas — praktisch nie

Die Einteilung entscheidet oft, ob ein Gläubiger 100, 30 oder 0 Prozent seiner Forderung bekommt. Für Unternehmer heißt das: Wer die Einteilung versteht, kann im Vorfeld vertragliche Gestaltungen vornehmen, die die eigene Position — oder die wichtiger Partner — verbessern.

Die Gläubigerselbstverwaltung

Die Gläubiger sind nicht passive Zuschauer. Sie haben Organe, mit denen sie das Verfahren mitgestalten:

Wer als Unternehmer (oder als Gläubiger eines Unternehmens in Insolvenz) das Verfahren mitgestalten will, muss die Arbeit dieser Organe kennen.

Wie KoCon Insolvenzverfahren begleitet

Vor dem Antrag

Während des Verfahrens

Nach dem Verfahren