Seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) von 2012 gibt es im deutschen Insolvenzrecht zwei Wege, bei denen die Geschäftsführung auch nach Insolvenzantrag das operative Ruder behält: das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und die Eigenverwaltung nach § 270b InsO. Beide haben den Sanierungsanteil deutscher Insolvenzverfahren messbar erhöht — werden aber von den meisten mittelständischen Unternehmen trotzdem übersehen.

Warum Eigenverwaltung statt Regelinsolvenz

In der Regelinsolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer darf nicht einmal mehr eigenständig eine Zahlung anweisen. Das ist dann sinnvoll, wenn das Management selbst Teil des Problems ist. Für gut geführte Unternehmen, die schlicht in eine wirtschaftliche Krise geraten sind, ist es ein Bremsklotz.

In der Eigenverwaltung bleibt die Verfügungsbefugnis bei der Geschäftsführung. Statt eines Insolvenzverwalters setzt das Gericht einen Sachwalter ein, der überwacht, aber nicht operativ eingreift. Die Geschäftsführung behält die Kontrolle über Einkauf, Vertrieb, Kundenbeziehungen — und über die Ausgestaltung des Insolvenzplans, der die Sanierung regelt.

Der entscheidende Vorteil: Kundenbeziehungen bleiben intakt

Nach einer Regelinsolvenz ist der Geschäftsführer aus Sicht der Kunden "weg" — die Ansprechpartner wechseln, Kontinuität geht verloren. In der Eigenverwaltung bleibt der Gesprächspartner gleich, die Fortführung wirkt stabiler, Aufträge werden weniger abgezogen.

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Das Schutzschirmverfahren ist die Vorstufe zur Eigenverwaltung. Es setzt voraus, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist, aber noch nicht zahlungsunfähig. In diesem Zustand kann ein Insolvenzantrag gestellt werden — verbunden mit einem Antrag auf Schutzschirm.

Das Gericht gewährt dann einen dreimonatigen Schutzschirm, während dessen das Unternehmen unter dem Schutz der Insolvenz einen Sanierungsplan erarbeiten kann. In dieser Zeit:

Das ist oft der Rettungsanker für Unternehmen, die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehen, aber noch gestaltungsfähig sind.

Die reguläre Eigenverwaltung (§ 270b InsO)

Für Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind, kommt das Schutzschirmverfahren nicht mehr in Frage. Dann bleibt die reguläre Eigenverwaltung nach § 270b InsO. Auch hier bleibt die Geschäftsführung operativ handlungsfähig, ein Sachwalter überwacht.

Die Voraussetzungen seit dem SanInsFoG 2021 sind strenger geworden: Der Antrag muss durch eine detaillierte Eigenverwaltungsplanung belegt werden — Finanzplan für 6 Monate, Darstellung der Sanierungsmaßnahmen, Erklärung der Geschäftsführung zur Planrealisierung. Ohne professionelle Vorbereitung wird der Antrag heute oft abgelehnt.

Der Insolvenzplan — das Herzstück jeder ESUG-Sanierung

Ob Schutzschirm oder reguläre Eigenverwaltung: Das Sanierungsergebnis wird im Insolvenzplan festgelegt. Der Plan hat zwei Teile:

Darstellender Teil

Wie ein Sanierungskonzept nach IDW S 6: Beschreibung der Ausgangslage, Analyse der Krisenursachen, Leitbild des sanierten Unternehmens, Sanierungsmaßnahmen, integrierte Planrechnung. Die Gläubiger bekommen eine belastbare Grundlage für ihre Entscheidung.

Gestaltender Teil

Was konkret passiert — wie viel Quote bekommt welche Gläubigergruppe, welche Sicherheiten werden angepasst, wie wird das Stammkapital gegebenenfalls neu strukturiert (Kapitalschnitt, Debt-Equity-Swap), welche Verträge werden wie fortgeführt. Das ist juristisch-operativer Kern.

"Der Insolvenzplan ist das einzige Dokument im deutschen Wirtschaftsrecht, mit dem man mit Mehrheit der betroffenen Gruppen nahezu jede Bilanz neu gestalten kann. Er ist das stärkste Sanierungsinstrument, das wir haben."

Insolvenzgeld — der unterschätzte Liquiditätseffekt

Ein oft übersehener Vorteil der ESUG-Verfahren: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlt die Agentur für Arbeit für bis zu drei Monate rückwirkend Insolvenzgeld an die Mitarbeiter — unabhängig davon, ob das Unternehmen saniert wird oder nicht. Das Unternehmen spart diese Lohnzahlungen und kann den gewonnenen Liquiditätsspielraum nutzen, um die Sanierung zu finanzieren.

Bei einem Handwerksbetrieb mit 30 Mitarbeitern und 2.500 € durchschnittlichem Nettogehalt entspricht das einem Liquiditätsvorteil von über 200.000 € — ohne dass eine Bank angesprochen werden muss.

Die Voraussetzungen im Überblick

MerkmalSchutzschirm (§ 270d)Eigenverwaltung (§ 270b)
EröffnungsgrundDrohende Zahlungsunfähigkeit oder ÜberschuldungZahlungsunfähigkeit, drohende ZU oder Überschuldung
PlanerfordernisBescheinigung nach § 270d InsO + EigenverwaltungsplanungEigenverwaltungsplanung (Finanzplan, Maßnahmen)
Dauer bis EröffnungBis zu 3 Monate SchutzschirmTypisch 2-3 Monate Eröffnungsverfahren
BeratereinsetzungSachwalter durch Gericht (oft Vorschlag akzeptiert)Sachwalter durch Gericht
GeschäftsführungBleibt voll verfügungsbefugtBleibt voll verfügungsbefugt

Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen

Das ESUG hat die Möglichkeiten erweitert, innerhalb des Insolvenzplans tief in die Gesellschaftsstruktur einzugreifen. Gegen den Willen einzelner Gesellschafter ist möglich:

Das sind keine theoretischen Instrumente — sie werden in größeren ESUG-Verfahren regelmäßig genutzt, um die Kapitalstruktur an die wirtschaftliche Realität anzupassen.

Wie KoCon ESUG-Verfahren begleitet

Zertifizierte Fachqualifikation

Stefan Kolb ist Zertifizierter ESUG-/StaRUG-Berater (DIAI). 38 Fortbildungsstunden unter wissenschaftlicher Leitung des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht, abgeschlossen im November 2024. Schwerpunkte unter anderem: Rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen an Insolvenzanträge nach § 270b und § 270d InsO, Eigenverwaltungsplanung, CRO-Einsatz, Gläubigergruppen. Die Teilnahmebescheinigung steht als PDF zum Download bereit.