Die übertragende Sanierung (auch: Asset Deal in der Insolvenz) ist eines der wichtigsten Restrukturierungsinstrumente in Deutschland. Sie ermöglicht, einen operativ gesunden Betrieb aus einer finanziell zerrütteten Gesellschaft herauszulösen und fortzuführen. Arbeitsplätze werden erhalten, Kunden und Lieferanten bleiben an Bord, der operative Wert wird bewahrt — während die Altverbindlichkeiten in der Insolvenzmasse verbleiben.
Wie der Betriebsübergang funktioniert
Der Grundmechanismus ist einfach, die Umsetzung komplex:
Die Grundstruktur
Alte Gesellschaft (Verkäufer): befindet sich in der Insolvenz. Sie hat Altverbindlichkeiten, oft auch operative Assets (Maschinen, Kundenstamm, Vorräte, Mitarbeiter).
Neue Gesellschaft (Käufer): wird entweder neu gegründet oder ist eine bestehende Tochter- oder Schwestergesellschaft. Sie kauft den operativen Betrieb.
Kaufpreis: fließt in die Insolvenzmasse der Altgesellschaft und steht den Gläubigern zur Verfügung.
Ergebnis: Der Betrieb läuft bei der neuen Gesellschaft weiter. Die Altgesellschaft wird abgewickelt.
§ 613a BGB — die zentrale Norm für Arbeitsverhältnisse
Die Schlüsselvorschrift ist § 613a BGB: Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmer können widersprechen, tun es aber selten — weil sie sonst ihren Arbeitsplatz verlieren würden.
Was das im Detail bedeutet
- Automatischer Übergang: Alle Arbeitsverhältnisse, die zum Übergangszeitpunkt bestehen, gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über
- Identischer Vertrag: Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Betriebszugehörigkeit — alles bleibt gleich
- Widerspruchsrecht: Arbeitnehmer können innerhalb eines Monats nach Information widersprechen — dann fällt das Arbeitsverhältnis zurück an die (insolvente) Altgesellschaft
- Informationspflicht: Arbeitnehmer müssen vor dem Übergang schriftlich über den Übergang, den Grund und die rechtlichen Folgen informiert werden
Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang: § 613a Abs. 4 BGB verbietet Kündigungen, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Kündigungen aus anderen Gründen — etwa betriebsbedingt wegen Restrukturierung — sind weiterhin möglich, aber müssen sauber abgegrenzt werden.
Der Vorteil der Insolvenz — die §§ 125, 126 InsO
Im Insolvenzverfahren gelten erleichterte Kündigungsregelungen. §§ 125 und 126 InsO erlauben:
- Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO): Die zu kündigenden Mitarbeiter werden namentlich aufgelistet. Sozialauswahl gilt dann nur noch eingeschränkt — die Liste wird gerichtlich vermutet richtig zu sein.
- Maximale Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 113 InsO): Unabhängig von vertraglichen oder tariflichen Fristen.
- Gerichtliche Zustimmung (§ 126 InsO): Bei fehlender Einigung mit Betriebsrat kann das Arbeitsgericht die Durchführung der Kündigungen gestatten.
Diese Regelungen machen die übertragende Sanierung in der Insolvenz oft attraktiver als Sanierungsversuche außerhalb — weil der Personalabbau strukturiert und rechtssicher möglich ist.
Der typische Ablauf einer übertragenden Sanierung
Phase 1 — Vorbereitung (in der Regel 3-8 Wochen vor Antrag)
- Identifikation des operativen Betriebs (welche Assets gehören zum Kernbetrieb?)
- Erste Gespräche mit möglichen Erwerbern (Interessenten aus dem Umfeld, strategische Investoren, Management-Buy-Out)
- Bewertung des Betriebs (Zerschlagungswert vs. Fortführungswert)
- Vorbereitung des Restrukturierungs- oder Insolvenzplans
Phase 2 — Verfahrensvorbereitung
- Antrag auf Insolvenzverfahren oder Schutzschirmverfahren
- Einsatz eines vorläufigen Verwalters (Regelinsolvenz) oder Sachwalters (Eigenverwaltung)
- Stabilisierung des Betriebs (Insolvenzgeld sichert Löhne)
- Verhandlung des Kaufvertrags mit dem Erwerber
Phase 3 — Umsetzung
- Abschluss des Asset-Kaufvertrags (APA — Asset Purchase Agreement)
- Information der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB
- Übergang zum vereinbarten Stichtag
- Betriebsfortführung durch die neue Gesellschaft
Phase 4 — Abwicklung der Altgesellschaft
- Verteilung des Kaufpreises an die Gläubiger
- Verwertung restlicher Assets
- Beendigung des Insolvenzverfahrens
Was beim Kaufpreis zählt
Der Kaufpreis im Asset Deal wird oft niedriger sein als der "theoretische" Wert des Betriebs als Going Concern. Das hat mehrere Gründe:
- Gläubigerdruck: Der Insolvenzverwalter muss schnell verkaufen, um operative Verluste zu minimieren
- Übertragungsrisiko: Der Erwerber trägt das Risiko, dass Mitarbeiter widersprechen oder Kunden abspringen
- Sanierungsaufwand: Die neue Gesellschaft muss oft noch investieren, um den Betrieb wirklich rund zu laufen
Typische Kaufpreise liegen zwischen 30 und 70 Prozent des bereinigten Fortführungswerts. In extrem schnellen Verfahren (Notverkauf binnen 4 Wochen) auch deutlich darunter.
Wer kauft?
Strategische Investoren
Wettbewerber oder komplementäre Unternehmen, die Marktanteil, Know-how oder Kundenbeziehungen erwerben wollen. Oft die höchsten Kaufpreise, weil sie operative Synergien heben können.
Finanzinvestoren (Private Equity)
Spezialisierte Distressed-M&A-Fonds kaufen insolvente Unternehmen, sanieren sie operativ und verkaufen sie nach 3-5 Jahren weiter. Diese Fonds sind bei mittelständischen Übertragungen inzwischen sehr aktiv.
Management-Buy-Out (MBO)
Die bisherige Geschäftsführung kauft den Betrieb aus der Insolvenz. Oft mit Unterstützung von Banken, Family Offices oder spezialisierten Finanzierern. Vorteil: operatives Know-how bleibt 1:1 erhalten.
Branchenfremde Investoren
Unternehmer, die einen stabilen Cash-Flow-Betrieb suchen, oder Private Family Offices. Selten, aber möglich — besonders bei regional verwurzelten Unternehmen.
Die rechtlichen Fallstricke
Fallstrick 1 — Die Fortführungsklausel
Viele Kauf-Verhandlungen scheitern an der Frage, welche Verbindlichkeiten mitübergehen. Lieferantenverbindlichkeiten, offene Steuern, Rentenzusagen — alle diese Fragen müssen im APA glasklar geregelt sein.
Fallstrick 2 — Pensionsrückstellungen
Betriebliche Altersvorsorge nach § 4 BetrAVG geht grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis über. Das kann zu erheblichen versteckten Lasten für den Erwerber werden.
Fallstrick 3 — Pachtverträge und Leasing
Pachtverträge (Immobilien) und Leasingverträge (Fahrzeuge, Maschinen) gehen nicht automatisch über — sie müssen mit den Vermietern/Leasinggebern neu verhandelt werden. Das kann zu langen Verzögerungen führen.
Fallstrick 4 — Kunden- und Lieferantenverträge
Verträge mit Kunden und Lieferanten gehen grundsätzlich nicht automatisch über (anders als Arbeitsverhältnisse). Oft stehen change-of-control-Klauseln drin, die den Vertragspartnern Kündigungsrechte geben.
Wann die übertragende Sanierung sinnvoll ist
- Wenn die Altgesellschaft strukturell hoffnungslos ist: Zu hohe Verbindlichkeiten, zu viele Querschießer-Gläubiger, zu komplexe Gesellschafterstrukturen
- Wenn der Betrieb operativ gesund ist: Das Geschäftsmodell funktioniert, nur die Bilanz stimmt nicht
- Wenn es einen Interessenten gibt: Ohne Käufer keine übertragende Sanierung
- Wenn Zeit fehlt: Ein vollständiger Insolvenzplan würde 9-12 Monate dauern, ein Asset Deal 4-6 Monate
Die drei nächsten Schritte
- Bewerten Sie den operativen Kern Ihres Betriebs. Welche Teile sind wirklich werthaltig? Welche sind historischer Ballast? Das ist die Grundlage jeder übertragenden Sanierung.
- Identifizieren Sie mögliche Erwerber frühzeitig. Wettbewerber, Zulieferer, Abnehmer, Kapitalgeber — oft liegt der richtige Partner im näheren Umfeld. Ein guter Berater kennt die wichtigsten Akteure im Markt.
- Bereiten Sie das Verfahren strukturiert vor. Übertragende Sanierung aus der Kalten geht selten gut — eine 6-wöchige Vorbereitungsphase verdoppelt oft den Kaufpreis. Unser StaRUG/ESUG-Erstgespräch (2.400 €) klärt, ob der Asset Deal der richtige Weg für Sie ist.