Seit 2021 hat Deutschland zwei moderne Sanierungsverfahren: das StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) außerhalb der Insolvenz und das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) innerhalb der Insolvenz, konkret über Schutzschirm und Eigenverwaltung. Beide sind nicht beliebig austauschbar — und oft wird die Wahl zu spät getroffen.
Die schnelle Übersicht
| Merkmal | StaRUG | ESUG (Schutzschirm § 270d) | ESUG (Eigenverwaltung § 270b) |
|---|---|---|---|
| Eröffnungsgrund | Nur drohend zahlungsunfähig | Drohend zahlungsunfähig oder überschuldet | Alle drei Gründe möglich |
| Insolvenzverfahren? | Nein (vorinsolvenzlich) | Ja (Insolvenzverfahren) | Ja (Insolvenzverfahren) |
| Öffentlichkeit | Grundsätzlich nicht öffentlich | Öffentliches Verfahren | Öffentliches Verfahren |
| Insolvenzgeld? | Nein | Ja (3 Monate) | Ja (3 Monate) |
| Eingriff in Arbeitsverträge? | Nicht möglich | Möglich (§ 125, 126 InsO) | Möglich (§ 125, 126 InsO) |
| Verwaltungsbefugnis | Voll beim Geschäftsführer | Voll beim Geschäftsführer (Sachwalter nur Aufsicht) | Voll beim Geschäftsführer (Sachwalter nur Aufsicht) |
| Betroffene Gläubiger | Nur im Plan benannte Gruppen | Alle Insolvenzgläubiger | Alle Insolvenzgläubiger |
Die 8 Entscheidungsfragen
Frage 1: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor?
Konkret: Können Sie Ihre fälligen Verbindlichkeiten mit einer Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent über mindestens drei Wochen nicht bezahlen?
- Ja: StaRUG ist nicht mehr möglich. Es bleibt Schutzschirm (bei gleichzeitiger drohender, nicht bereits voller Zahlungsunfähigkeit) oder Eigenverwaltung.
- Nein: StaRUG ist weiterhin möglich. Weitergehen zu Frage 2.
Frage 2: Wie öffentlich wird die Restrukturierung?
Eine Insolvenz ist öffentlich. Die Mitteilung geht an das Insolvenzgericht, das Handelsregister, die Presse. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter erfahren es spätestens innerhalb einer Woche. Das StaRUG dagegen läuft grundsätzlich hinter verschlossenen Türen — wenn die Voraussetzungen es zulassen.
- Öffentlichkeit unverkraftbar (Vertrauensfrage beim Kunden, beim Markt): StaRUG bevorzugen, wenn möglich.
- Öffentlichkeit verkraftbar oder ohnehin bereits bekannt: Der öffentliche Charakter eines ESUG-Verfahrens ist oft kein entscheidendes Hindernis.
Frage 3: Wie viele Gläubiger müssen eingebunden werden?
Ein StaRUG-Plan bezieht nur die im Plan benannten Gläubiger ein. Wenn Sie mit 3 Banken und 2 Großlieferanten eine Einigung brauchen, reicht StaRUG. Wenn Sie aber mit 200 kleineren Lieferanten über Forderungsverzichte sprechen müssen, ist der Aufwand im StaRUG kaum zu leisten.
- Überschaubare Anzahl Schlüsselgläubiger (bis 20): StaRUG ideal.
- Viele Gläubiger, breit gestreut: Insolvenzplanverfahren (ESUG) oft effizienter, weil es alle Insolvenzgläubiger bindet.
Frage 4: Brauchen Sie den Liquiditätseffekt des Insolvenzgeldes?
Das Insolvenzgeld ist ein oft unterschätzter Hebel. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlt die Agentur für Arbeit bis zu 3 Monate rückwirkend die Löhne der Mitarbeiter — direkt an die Arbeitnehmer, ohne Belastung des Unternehmens. Bei einem Handwerksbetrieb mit 30 Mitarbeitern und 2.500 € Durchschnittsnetto: rund 225.000 € Liquiditätsentlastung.
- Akuter Liquiditätsbedarf, Löhne können nicht aus eigener Kraft bezahlt werden: Schutzschirm oder Eigenverwaltung — das Insolvenzgeld ist nur dort verfügbar.
- Liquidität ist (noch) kein Problem: StaRUG reicht.
Frage 5: Müssen Arbeitsverhältnisse angepasst werden?
Ein echter struktureller Vorteil der Insolvenzverfahren: Sie erlauben erleichterte Massenänderungskündigungen (§§ 125, 126 InsO) mit Sozialplanprivileg. Im StaRUG geht das nicht — dort können Arbeitsverträge nicht restrukturiert werden.
- Personalabbau notwendig (mehr als 10 % der Mitarbeiter oder über gesetzliche Massenentlassungs-Schwelle): Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz sind in der Regel besser geeignet als StaRUG.
- Personalstand bleibt weitgehend unverändert: StaRUG möglich.
Frage 6: Wer muss im Cap Table bleiben?
ESUG-Insolvenzpläne erlauben tiefe Eingriffe in die Gesellschaftsstruktur, auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter — Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Kapitalerhöhung (Kapitalschnitt), Debt-Equity-Swap, Zwangsabtretung an Investoren. StaRUG erlaubt ähnliches, aber mit strengeren Voraussetzungen.
- Altgesellschafter müssen verdrängt werden (z. B. querstellender Minderheitsgesellschafter): ESUG ist tendenziell wirksamer.
- Gesellschafter ziehen mit: StaRUG funktioniert reibungslos.
Frage 7: Welche Gläubigergruppe ist der Engpass?
Sowohl StaRUG als auch ESUG arbeiten mit Gläubigergruppen und Mehrheitsprinzip. Wenn eine spezifische Gruppe (typisch: nachrangige Gläubiger, einzelne Anleihegläubiger) blockiert, lässt sich das in beiden Verfahren über den Cross-Class-Cramdown lösen. Aber: Die Voraussetzungen unterscheiden sich in Details.
- Querschießende Bank: Beide Verfahren lösen das. StaRUG schneller und vertraulicher, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gesellschafterstreit: ESUG mit klarerer Rechtsgrundlage für Eingriffe in Gesellschafterrechte.
Frage 8: Wie viel Zeit haben Sie?
Das StaRUG kann bei guter Vorbereitung in 6-10 Wochen zum Planbeschluss führen. Ein Schutzschirmverfahren dauert bis zur Verfahrenseröffnung typischerweise 3 Monate, ein ESUG-Insolvenzplan bis zur Bestätigung insgesamt 6-12 Monate.
- Schneller Abschluss wichtig (Kundenbindung, M&A-Prozess, Kredit-Refinanzierung): StaRUG bevorzugen, wenn möglich.
- Zeit für den strukturierten Umbau: ESUG-Verfahren bieten mehr Tiefe.
Der Entscheidungsbaum — visuell
Schritt 1: Prüfung Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Bereits zahlungsunfähig? → StaRUG fällt aus. Weiter zu Schritt 3.
Noch zahlungsfähig, aber drohend (§ 18 InsO)? → Weiter zu Schritt 2.
Schritt 2: Wahl zwischen StaRUG und Schutzschirm
Priorität Vertraulichkeit (Kunden/Markt würden bei Insolvenz aussteigen) → StaRUG.
Priorität Liquidität (Insolvenzgeld gebraucht) oder Personalabbau notwendig → Schutzschirm (§ 270d).
Beide Aspekte unkritisch, aber Gläubigerzahl groß → Schutzschirm oder direkter Insolvenzplan.
Schritt 3: Wahl zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz
Geschäftsführung sanierungsfähig und sanierungswillig, Eigenverwaltungsplanung belastbar → Eigenverwaltung (§ 270b).
Geschäftsführung Teil des Problems, oder Gläubiger misstrauen → Regelinsolvenz.
Typische Fehlentscheidungen
Fehler 1: Zu spät entscheiden. StaRUG ist nur möglich, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Wer sechs Monate mit der Entscheidung zögert und in der Zwischenzeit zahlungsunfähig wird, verliert die StaRUG-Option unwiederbringlich.
Fehler 2: StaRUG wählen, weil es „leiser" ist. Wenn Personalabbau oder breiter Schuldenschnitt notwendig sind, reicht das Instrumentarium des StaRUG nicht aus. Das Verfahren kann scheitern, und dann fehlt die Zeit für den Wechsel in ein Insolvenzverfahren.
Fehler 3: Insolvenz als letzten Ausweg sehen statt als strukturiertes Instrument. Eine gut vorbereitete Eigenverwaltung ist keine Kapitulation — sie ist oft der wirksamere Weg, ein Unternehmen zu retten als ein schlecht vorbereitetes StaRUG.
Die drei nächsten Schritte
- Klären Sie den Insolvenzgrund. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor? Ist Überschuldung gegeben? Das bestimmt den Möglichkeitsraum. Ein Krisen-Schnellcheck (890 €) liefert binnen 48 Stunden die Einordnung.
- Gehen Sie die 8 Entscheidungsfragen strukturiert durch. Mit Ihrem Steuerberater, mit uns, mit Ihrem Rechtsanwalt. Die Antworten ergeben das Ziel-Verfahren.
- Wenn StaRUG oder Schutzschirm in Frage kommt, vorbereiten. Das StaRUG-Erstgespräch mit schriftlicher Einschätzung (2.400 €) liefert einen konkreten Fahrplan mit Zeitachse.