Die wichtigste Entscheidung in der vorinsolvenzlichen Sanierung ist oft gar nicht die Frage, ob ein Verfahren nötig ist — sondern welches. StaRUG-Verfahren und Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) wirken auf den ersten Blick ähnlich. Sie setzen beide an der drohenden Zahlungsunfähigkeit an, beide ermöglichen eine strukturierte Gläubiger-Restrukturierung, beide erhalten der Geschäftsführung weitgehende operative Kontrolle. Aber die Unterschiede sind so groß, dass die falsche Wahl den Erfolg gefährden kann.
Der gemeinsame Ausgangspunkt
Beide Verfahren setzen voraus, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist im Sinne des § 18 InsO. Das bedeutet: Eine 24-Monats-Liquiditätsprognose zeigt, dass die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllt werden können.
Wer bereits zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist, kann das Schutzschirmverfahren nicht mehr wählen — für ihn bleibt nur die reguläre Eigenverwaltung (§ 270b InsO) oder die Regelinsolvenz. Das StaRUG ist in dieser Situation ebenfalls verschlossen.
Der zentrale Unterschied: Insolvenzverfahren oder nicht
Dies ist die Gabelung, die alle weiteren Unterschiede erzeugt:
- Das StaRUG-Verfahren ist KEIN Insolvenzverfahren. Es ist ein eigenständiger, präventiver Restrukturierungsrahmen. Kein Insolvenzantrag, keine Eröffnungsbekanntmachung, keine öffentliche Wirkung im klassischen Sinn.
- Das Schutzschirmverfahren IST ein Insolvenzverfahren — ein vorläufiges. Es läuft zwar unter dem Schutz der Eigenverwaltung, aber es ist formal ein Insolvenzeröffnungsverfahren mit allen damit verbundenen rechtlichen Folgen.
Die praktische Konsequenz
Ein Unternehmer, der seinen Großkunden nicht über seinen Sanierungsstatus informieren will, kann das StaRUG grundsätzlich vertraulich durchführen. Ein Schutzschirmverfahren wird dagegen öffentlich bekannt — wenn auch mit reduzierter Stigmatisierung gegenüber einer klassischen Insolvenz. Spätestens mit der Eröffnung des Verfahrens steht der Name des Unternehmens im Insolvenzregister.
Die sechs wichtigsten Unterschiede
1. Zugang zum Insolvenzgeld
Im Schutzschirmverfahren kann die Agentur für Arbeit für bis zu drei Monate rückwirkend Insolvenzgeld an die Mitarbeiter zahlen. Das ist ein enormer Liquiditätseffekt — bei einem Handwerksbetrieb mit 30 Mitarbeitern und 2.500 € Nettogehalt entspricht das einem Liquiditätsvorteil von über 200.000 €.
Im StaRUG-Verfahren gibt es kein Insolvenzgeld. Die Löhne müssen aus eigener Kraft weitergezahlt werden.
2. Eingriff in Arbeitsverhältnisse
Das Schutzschirmverfahren (und das nachfolgende Eigenverwaltungsverfahren) ermöglicht Eingriffe in Arbeitsverhältnisse nach §§ 125, 126 InsO — also erleichterte Betriebsänderungen, vereinfachte Interessenausgleiche, verkürzte Kündigungsfristen, ggf. mit Transfergesellschaft.
Das StaRUG-Verfahren erlaubt keinen Eingriff in Arbeitsverhältnisse. Wer Personalmaßnahmen braucht, muss sie außerhalb des Verfahrens umsetzen — mit den normalen arbeitsrechtlichen Mitteln (und Kosten).
3. Gestaltungstiefe bei der Kapitalstruktur
Beide Verfahren erlauben Eingriffe in die Gesellschafterstellung (Kapitalschnitt, Debt-Equity-Swap). Das Schutzschirmverfahren — oder genauer: der Insolvenzplan nach Eröffnung — bietet hier jedoch tiefergreifende Gestaltungsoptionen, insbesondere wenn einzelne Gesellschaftergruppen nicht mitziehen wollen.
Das StaRUG hat seit einer Reform von 2022 auch Gesellschafterpläne, ist aber in der praktischen Anwendung noch weniger erprobt.
4. Öffentlichkeit und Stigma
StaRUG: grundsätzlich vertraulich. Nur wenn eine gerichtliche Bestätigung des Plans nötig ist (z. B. bei Cross-Class-Cramdown) oder eine Stabilisierungsanordnung erwirkt wird, wird das Verfahren im Verfahrensregister bekannt gegeben.
Schutzschirm: öffentliches Verfahren. Aber: In der Außenwahrnehmung hat das Schutzschirmverfahren deutlich weniger Stigma als die Regelinsolvenz. Große Unternehmen (Gerry Weber, Esprit, Adler Modemärkte) haben das Instrument in den letzten Jahren immer wieder erfolgreich genutzt.
5. Mehrheitsprinzip und Gruppenbildung
Beide Verfahren arbeiten mit qualifizierten Mehrheiten je Gruppe. Im StaRUG sind es 75 Prozent nach Forderungshöhe pro Gläubigergruppe. Im Insolvenzplan (nach Schutzschirm) gilt ebenfalls das Gruppenprinzip, mit Obstruktionsverbot bei einzelnen ablehnenden Gruppen.
Der wichtige Unterschied: Im StaRUG werden nur die vom Plan betroffenen Gläubiger einbezogen. Andere Gläubiger werden nicht berührt. Im Insolvenzplan umfasst das Verfahren dagegen grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger.
6. Verfahrenskosten
StaRUG: Die Kosten beschränken sich auf die externe Beratung (Restrukturierungsberater, Anwälte, ggf. Gutachter) und — bei gerichtlicher Bestätigung — auf Gerichtskosten und Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten. In der Regel deutlich günstiger als ein Insolvenzverfahren.
Schutzschirm/Eigenverwaltung: Neben der externen Beratung fallen Sachwalter-Vergütung, Gerichtskosten, Masseverwaltungskosten an. Die Kosten sind deutlich höher — werden aber durch das Insolvenzgeld häufig teilweise kompensiert.
Die Entscheidungsmatrix
| Kriterium | StaRUG | Schutzschirm |
|---|---|---|
| Insolvenzgrund erforderlich | Drohende ZU (§ 18 InsO) | Drohende ZU oder Überschuldung (nicht eingetretene ZU) |
| Insolvenzgeld | Nein | Ja (bis zu 3 Monate) |
| Arbeitsverhältnisse | Kein Eingriff | §§ 125, 126 InsO greifen |
| Öffentlichkeit | Weitgehend vertraulich | Öffentliches Verfahren |
| Betroffene Gläubiger | Nur Plan-Betroffene | Alle Insolvenzgläubiger |
| Dauer bis Planbestätigung | Oft 3 Monate | 3 Monate Schutzschirm + Planabstimmung |
| Verfahrenskosten | Niedriger | Höher |
| Stigma | Minimal | Moderat |
Wann welches Verfahren
StaRUG ist der richtige Weg, wenn...
- ...die Sanierung primär finanzwirtschaftlich ist (Bankenrestrukturierung, Anleihen, Stundung, Teilverzicht)
- ...keine Personalmaßnahmen erforderlich sind
- ...die Öffentlichkeit vermieden werden soll (sensibles Kundengeschäft, B2C-Marke)
- ...nur eine überschaubare Zahl von Gläubigern betroffen ist
- ...das Unternehmen noch ausreichend Liquidität für die nächsten 6 Monate hat
Schutzschirm ist der richtige Weg, wenn...
- ...die Sanierung leistungswirtschaftliche Eingriffe braucht (Personalabbau, Betriebsstilllegungen)
- ...die Liquiditätslage knapp ist und Insolvenzgeld dringend hilft
- ...eine größere Zahl von Gläubigern betroffen ist
- ...Überschuldung droht (und damit das StaRUG verschlossen ist)
- ...ein umfassender Neustart mit klarer zeitlicher Zäsur gewünscht ist
Ein Entscheidungsprozess in drei Schritten
- Diagnose: Welcher Insolvenzgrund liegt vor (drohende ZU, tatsächliche ZU, Überschuldung)? Daraus folgt bereits, welche Verfahren überhaupt offenstehen.
- Anforderungen: Welche Eingriffe braucht die Sanierung? Personalmaßnahmen? Liquiditätsentlastung? Gestaltung der Kapitalstruktur?
- Rahmenbedingungen: Wie sieht die Gläubigerlandschaft aus? Welchen Wert hat Vertraulichkeit? Was verlangen die Hauptfinanzierer?
In vielen Fällen ist die Antwort am Ende eindeutig. In Grenzfällen lohnt sich ein Vergleich beider Szenarien mit belastbaren Zahlen — das ist eine der zentralen Leistungen in einem StaRUG-Erstgespräch mit schriftlicher Einschätzung.
Zusammenfassung
StaRUG und Schutzschirm sind keine Alternativen desselben Verfahrens, sondern strukturell unterschiedliche Sanierungsinstrumente. Das StaRUG ist das schlankere, vertraulichere, aber auch zahnlose Verfahren. Der Schutzschirm hat mehr Biss — und kostet dafür mehr, hat mehr Öffentlichkeit, und setzt voraus, dass die Sanierung nicht rein finanzwirtschaftlich ist.
Die richtige Wahl hängt von der konkreten Situation ab. Die falsche Wahl kostet Zeit, Geld und unter Umständen das Unternehmen.
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