Wer als GmbH-Geschäftsführer den Begriff "drohende Zahlungsunfähigkeit" zum ersten Mal hört, denkt meist: "Solange wir noch zahlen können, sind wir nicht zahlungsunfähig." Das stimmt rechtlich — ist aber gefährlich unvollständig. Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich zwischen eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), und die Unterscheidung ist entscheidend für alles, was folgt.

Der rechtliche Rahmen in drei Sätzen

§ 17 InsO sagt: Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist die Gegenwart — die Kasse ist leer, die Rechnungen bleiben liegen.

§ 18 InsO sagt: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Das ist die Zukunft — mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten.

Beide Tatbestände haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Die wichtigste: § 17 begründet eine Antragspflicht nach § 15a InsO (3 Wochen Frist). § 18 begründet nur ein Antragsrecht.

Warum § 18 InsO heute wichtiger ist als je zuvor

Bis 2021 war die drohende Zahlungsunfähigkeit für viele Unternehmer ein rechtstheoretisches Thema. Das änderte sich mit dem Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021. Seitdem ist § 18 InsO die Eintrittskarte in zwei zentrale Sanierungsinstrumente:

Beide Instrumente sind nur dann verfügbar, wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht tatsächlich zahlungsunfähig ist. Wer den Zeitpunkt verpasst, verliert den Zugang.

"§ 18 InsO ist das vielleicht meist unterschätzte Werkzeug des deutschen Sanierungsrechts. Er ist die Eintrittskarte, wenn man noch Optionen hat — und er ist verbrannt, sobald § 17 eintritt."

Wie man drohende Zahlungsunfähigkeit prüft

Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen:

Stufe 1: der Prognosezeitraum

§ 18 InsO definiert den Prognosezeitraum seit der gesetzlichen Klarstellung von 2021 auf 24 Monate. Innerhalb dieser 24 Monate wird geprüft, ob die bestehenden und hinreichend sicher zu erwartenden Zahlungspflichten durch die zu erwartenden Einzahlungen gedeckt sind.

Stufe 2: der Finanzstatus

Es wird ein Liquiditätsplan über die 24 Monate erstellt. Wenn der Plan zu irgendeinem Zeitpunkt eine Deckungslücke zeigt, die nicht durch hinreichend sichere neue Finanzierungsquellen geschlossen werden kann, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

Kernelemente der Planung:

Ein typisches Praxisbeispiel

Handwerksbetrieb, 25 Mitarbeiter, rund 4 Mio. € Jahresumsatz. Eigenkapital ist in den letzten zwei Jahren von 22 % auf 8 % gesunken, der KK-Kredit von 500.000 € wird seit Monaten voll ausgeschöpft. Die BWA zeigt aktuell einen kleinen Gewinn, aber:

Der Betrieb ist heute nicht zahlungsunfähig. Aber die 24-Monats-Prognose zeigt drei Liquiditätsspitzen, bei denen der Plan ohne zusätzliche Maßnahmen in die rote Zone rutscht. Das ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO.

Warum das eine gute Nachricht ist

Der Betrieb hat in dieser Situation drei Optionen, die ein zahlungsunfähiger Betrieb nicht mehr hätte: außergerichtliche Sanierung mit Banken und Lieferanten, StaRUG-Verfahren mit Mehrheitsbeschluss gegen einzelne querschießende Gläubiger, oder Schutzschirmverfahren mit 3-Monats-Schonfrist. Alle drei Wege gehen verloren, sobald die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eintritt.

Die häufigsten Fehleinschätzungen

"Wir können noch zahlen, also sind wir nicht in der Krise."

Falsch. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, bevor die Kasse leer ist — und genau das ist der Sinn der Norm. Wer wartet, bis er nicht mehr zahlen kann, hat die Sanierungsinstrumente des § 18 InsO bereits verloren.

"Das ist doch bloß eine Prognose, die auch anders ausgehen kann."

Die Prognose muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgen. Das bedeutet: Wenn es mehr Gründe dafür als dagegen gibt, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Reine Hoffnung reicht nicht aus.

"Wir stellen einfach keinen Antrag, dann passiert auch nichts."

Bei § 18 InsO ist das tatsächlich zulässig — es gibt nur ein Antragsrecht, keine Pflicht. Aber: Wer untätig bleibt und aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine tatsächliche werden lässt, steht spätestens dann unter dem scharfen Druck der 3-Wochen-Frist des § 15a InsO. Und dann haftet die Geschäftsführung persönlich für jede Zahlung, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurde.

Was ein GmbH-Geschäftsführer jetzt tun sollte

  1. Liquiditätsplan für 24 Monate aufsetzen lassen. Nicht grob geschätzt, sondern auf Monatsbasis mit realistischen Annahmen.
  2. Durchsprechen mit einem Berater, der beide Seiten kennt — Insolvenzrecht und Betriebswirtschaft. Der reine Anwalt zitiert Paragraphen, der reine Steuerberater kennt den Liquiditätsplan, keiner von beiden verbindet es sachgerecht.
  3. Parallel die Eignungsprüfung der Sanierungsinstrumente: Ist das Unternehmen für ein StaRUG-Verfahren geeignet? Für einen Schutzschirm? Gibt es eine realistische außergerichtliche Einigung?
  4. Entscheidung treffen und dokumentieren. Egal wie man entscheidet: Die Entscheidungsgrundlage muss dokumentiert sein — sonst haftet der Geschäftsführer im Nachgang für das Unterlassen.

Zusammenfassung

§ 18 InsO ist die wichtigste präventive Norm des deutschen Insolvenzrechts. Wer seine Voraussetzungen rechtzeitig erkennt, hat Zugang zu den wirkungsstärksten Sanierungsinstrumenten — StaRUG, Schutzschirm, Eigenverwaltung. Wer sie verpasst, landet zwangsläufig in § 17 InsO mit allen Konsequenzen (Antragspflicht, persönliche Haftung, öffentliches Insolvenzverfahren).

Die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehört deshalb zu den Standardhandlungen jeder vorsichtigen Geschäftsführung — nicht erst, wenn es brennt.

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